Überbrückungshilfe III Plus – Ein Update
Die Corona-Pandemie dauert weiterhin an. Obwohl in vielen Bereichen die Einschränkungen bereits aufgehoben bzw. gelockert wurden, sind manche Branchen weiterhin von diesen betroffen. Die Überbrückungshilfe III Plus stellt daher eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III dar, die diesen Unternehmen Unterstützung bieten soll.
Wann sind Antragstellung und Förderung möglich?
Der Förderzeitraum begann im Juli 2021 und endete ursprünglich im September 2021. Der Zeitraum wurde vor kurzem um weitere drei Monate bis Dezember 2021 verlängert. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021. Die Personalkostenhilfe bzw. Restart-Prämie lief planmäßig im September 2021 aus.
Was ist neu gegenüber der Überbrückungshilfe III?
Die Bedingungen zur Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus sind mit denen der Überbrückungshilfe III identisch. Nähere Informationen können Sie gerne noch einmal im vorherigen Artikel „Überbrückungshilfe III – Neuheiten und Änderungen“ nachlesen.
Neu ist, neben dem verlängerten Förderungszeitraum, die Personalkostenhilfe bzw. Restart-Prämie. Die Restart-Prämie wurde ins Leben gerufen, um die Übergangsphase vom Lockdown hin zur Wiedereröffnung zu erleichtern und zu beschleunigen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die zwecks Wiedereröffnung neues Personal rekrutieren, bestehendes aus der Kurzarbeit zurückholen oder auf anderem Wege die Beschäftigung erhöhen, können die Restart-Prämie erhalten.
Wie hoch sind die Förderbeträge?
Die staatlichen Förderungen umfassen monatlich bis zu 10 Mio. EUR pro Unternehmen, wobei die Begrenzungen des europäischen Beihilferechts vom Antragssteller zu berücksichtigen sind.
Die Höhe der Förderungszahlungen ist gestaffelt und abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs verglichen mit dem entsprechenden Monat des Jahres 2019. Alternativ können Soloselbständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe sowie kleine und Kleinstunternehmen den monatlichen Durchschnitt als Referenzwert verwenden.
Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von
-
- bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent,
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
Über die förderfähigen Fixkosten hinaus, kann im Zuge der Restart Prämie eine Personalkostenhilfe als Alternative zur allgemeinen Personalkostenpauschale beantragt werden. Die Höhe der Personalkostenhilfe bemisst sich an der Differenz der tatsächlichen Personalkosten des jeweiligen Fördermonats im Vergleich zu den Personalkosten im Mai 2021.
-
- 60 Prozent Zuschuss auf die Differenz der Personalkosten zwischen Juli 2021 und Mai 2021
- 40 Prozent Zuschuss auf die Differenz der Personalkosten zwischen August 2021 und Mai 2021
- 20 Prozent Zuschuss auf die Differenz der Personalkosten zwischen September 2021 und Mai 2021
Zu beachten ist, dass Neueinstellungen nur förderfähig sind, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt. Darüber hinaus kann die Förderung über die Personalkostenpauschale für Ihr Unternehmen geeigneter sein, abhängig von Ihrer Kostenstruktur zwischen Fixkosten und Personalkosten. Zur Orientierung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Vergleichsrechner zur Verfügung gestellt. Diesen finden Sie hier.[1]
Wie verläuft der Förderprozess in Bezug auf die Antragsstellung und Auszahlung?
Der Förderantrag kann ausschließlich über eine/n SteuerberaterIn, WirtschaftsprüferIn, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder vereidigte/n BuchprüferIn gestellt werden. Diese müssen sich auf der bundesweit geltenden Antragsplattform registrieren.
Anschließend wird der Antrag, mit den Angaben zur/m AntragstellerIn sowie der Höhe der Umsatzeinbußen und der erstattungsfähigen Fixkosten hochgeladen.
Es kann im Nachgang eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallene Fixkosten eingefordert werden. Folglich sind die erforderlichen Nachweise bereitzuhalten.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe III und stellen den Kontakt zu einem/r SteuerberaterIn, WirtschaftsprüferIn, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder vereidigte/n BuchprüferIn her.
Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder melden Sie sich direkt telefonisch bei uns unter 0611 – 99 94 00.
Weitere Details zu der Corona-Überbrückungshilfe III finden Sie zudem hier.
[1] BMWI: „2.9 Wer kann die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) in Anspruch nehmen und welche Bedingungen gelten?“, in: www.BMWI.de, URL: 2.9 Wer kann die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) in Anspruch nehmen und welche Bedingungen gelten? Abruf am 01.10.2021.