Überbrückungshilfe III – Neuheiten und Änderungen

Die Corona-Pandemie belastet weiterhin viele Unternehmen aufgrund von Geschäftsschließungen und Einschränkungen seitens der Bundesregierung. Vom 10. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 besteht nun für besonders betroffene Unternehmen und Selbstständige die Möglichkeit, die Überbrückungshilfe III zu beantragen.

Bisher sind bereits über 50 Mio. EUR in Form von Abschlagszahlungen überwiesen worden.

 

1. Wann ist die Antragstellung und die Förderung möglich?

Der Förderzeitraum begann im November 2020 und endet im Juni 2021. Die Antragstellung ist im Zeitraum vom 10. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 möglich.

 

2. Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen und Branchen einschließlich Sozialunternehmen berechtigt, einen Antrag zu stellen. Jedoch muss ihr Jahresumsatz unter 750 Mio. EUR liegen.

Auch Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe sind berechtigt, sofern der Großteil der Einkünfte (> 50 Prozent) aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.

Im Nebenerwerb sind Unternehmen jedoch nur dann antragsberechtigt, wenn Beschäftigte für das Unternehmen tätig sind. Als Alternative kann auch die Neustarthilfe beantragt werden, jedoch ist dies ausschließlich für Soloselbstständige möglich.

Durch die Überbrückungshilfe III sollen die Kriterien für die Antragsberechtigung vereinfacht werden, sodass nun alle Unternehmen einen Antrag stellen können, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hatten. Die Überbrückungshilfe III kann für jeden Monat beantragt werden, in dem ein solcher Umsatzeinbruch vorliegt.

 

3. Wie hoch sind die Förderbeträge?

Die staatlichen Förderungen umfassen monatlich bis zu 1,5 Mio. EUR pro Unternehmen, wobei die Begrenzungen des europäischen Beihilferechts vom Antragssteller zu berücksichtigen sind. Für verbundene Unternehmen können die Förderungen bis zu 3 Mio. EUR pro Monat betragen.

Vor der endgültigen Entscheidung über einen Antrag sind bereits Abschlagszahlungen bis zu 100.000 EUR möglich, nach der Prüfung können diese auf maximal 50 Prozent des Förderbetrages steigen, wobei die Obergrenze bei 800.000 EUR liegt.

Die Förderungen müssen nicht zurückgezahlt werden, bei der Inanspruchnahme von Abschlagszahlungen ist jedoch zu beachten, dass diese nach der Prüfung des Antrages ganz oder teilweise zurückgefordert werden können, wenn eine in der Höhe ungerechtfertigte Förderungszahlung beantragt wurde.

Die Höhe der Förderungszahlungen ist gestaffelt und abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs verglichen mit dem entsprechenden Monat des Jahres 2019. Dabei erstattet die Überbrückungshilfe III einen Anteil der förderfähigen Kosten in Höhe von

    • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent,
    • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent,
    • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent.

 

Über die aus der Überbrückungshilfe II bekannten förderfähigen Fixkosten hinaus sind nun auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware, Investitionen für bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten oder die Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online Shops) sowie Marketing und Werbekosten förderfähig.

Zudem gibt es Sonderregelungen für den Einzelhandel, die Reisebranche, die Veranstaltungsbranche und andere Branchen.

 

4. Wie verläuft der Förderprozess?

Antragsstellung und Auszahlung der Unterstützung

Der Förderantrag kann ausschließlich über eine/n SteuerberaterIn, WirtschaftsprüferIn, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder vereidigte/n BuchprüferIn gestellt werden. Diese müssen sich auf der bundesweit geltenden Antragsplattform registrieren. Anschließend wird der Antrag, mit den Angaben zur/m AntragstellerIn sowie der Höhe der Umsatzeinbußen und der erstattungsfähigen Fixkosten hochgeladen.

Es kann im Nachgang eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallene Fixkosten erfolgen, folglich sind die erforderlichen Nachweise bereitzuhalten.

 

Verlustnachweise

Die Notwendigkeit eines Verlustnachweises ist abhängig von der Höhe der beantragten Förderung und der beihilferechtlichen Regelung, wobei eine Wahl zwischen der Fixkostenhilfe und der Kleinbeihilfen-Regelung, welche auch die De-minimis-Verordnung umfasst, besteht.

Wenn die Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage beantragt wird, muss ein Nachweis über die ungedeckten Fixkosten eingereicht werden. Die Beihilfeintensität beträgt bei kleinen Unternehmen, bis einschließlich 49 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme bis maximal 10 Mio. EUR, 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten. Größere Unternehmen, die über den genannten Kriterien liegen, erhalten Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten.

Wird die zweite Option der Kleinbeihilfen-Regelung und/oder De-minimis-Verordnung gewählt, ist kein Verlustnachweis zu erstellen. Allerdings ist der Förderungsumfang auf diesem Wege auf maximal 2 Mio. EUR pro Unternehmen begrenzt. Zusätzlich sind Beihilfen aus anderen Förderprogrammen (z.B. BAFA-Förderungen) von der Obergrenze des Förderungsumfangs abzuziehen.

 

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III müssen Soloselbstständige die Entscheidung zwischen der Förderung der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe treffen. Die Beantragung der Neustarthilfe ist bereits seit dem 16. Februar 2021 möglich.

Für die Neustarthilfe antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus einer selbständigen Tätigkeit erzielten. Dabei muss der Umsatz in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 gegenüber den Vergleichsmonaten im Jahr 2019 um mindestens 60 Prozent zurückgegangen sein.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, jedoch maximal 7.500 EUR.

 

Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe III und stellen den Kontakt zu einem/r SteuerberaterIn, WirtschaftsprüferIn, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder vereidigte/n BuchprüferIn her.

Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder melden Sie sich direkt telefonisch bei uns unter 0611 – 99 94 00.

Weitere Details zu der Corona-Überbrückungshilfe III finden Sie zudem hier.