Rechtliche Stolpersteine bei der externen Unternehmensnachfolge

Bei der externen Unternehmensnachfolge wird das Unternehmen an einen oder mehrere außenstehende Dritte übertragen. Hierfür erhält der Verkäufer eine Gegenleistung, meist in Form eines Kaufpreises.

 

Vorbereitung

Aus Sicht des Übergebenden sollten Fehler im Vorfeld der Unternehmensübergabe verhindert werden, die gegebenenfalls den Wert des Unternehmens schmälern können.

Eine Möglichkeit, den Wert des zu übergebenden Unternehmens zu erhalten, kann bereits in der Wahl des Veräußerungsverfahrens liegen. Hier kann beispielsweise ein Bieterverfahren in Betracht gezogen werden, das dem Interesse des Verkäufers dient, einen größtmöglichen Interessentenkreis anzusprechen, um einen angemessenen Preis zu erzielen.

Ein weiterer wichtiger Faktor liegt in der Wahrung der größtmöglichen Diskretion, damit der Verkauf des Unternehmens nicht frühzeitig publik wird. Hier hilft in der Praxis der Abschluss von entsprechenden, rechtlich wirksamen Vertraulichkeitsvereinbarungen.

Aus Sicht des externen Käufers ist es unerlässlich, sich vor dem Erwerb einen möglichst umfassenden Überblick insbesondere über die rechtliche Situation des Unternehmens zu verschaffen. Hierfür nimmt er Einblick in vorhandene Verträge und weitere Dokumente; dieser Vorgang wird als Due Diligence bezeichnet.

Auch müssen die Aspekte des Datenschutzes beachtet werden, wenn der Verkäufer dem Käufer entsprechende Informationen über sein Unternehmen zur Verfügung stellen will. Dies gilt gerade und insbesondere auch für sämtliche Informationen, die sich auf die Mitarbeiter des Unternehmens beziehen.

Für den Verkäufer bietet es sich an, vor der Zurverfügungstellung von Informationen an den Käufer selbst einen möglichst objektiven Überblick über die im Unternehmen vorhandenen Informationen zu erhalten und diese vorab auch aus rechtlicher Sicht bewerten zu lassen. Gerade bei Familienunternehmen, die seit Generationen bestehen, ist es nicht selten, dass viele Vorgänge nicht schriftlich dokumentiert sind oder dass die Unternehmensinhaber keinen aktuellen Überblick über mögliche rechtliche Risiken in ihrem Unternehmen haben.

So herrscht zuweilen die Vorstellung, man verfüge über bestimmte Schutzrechte, wie Patente und ausreichenden Markenschutz, auch wenn dies vielleicht rechtlich nicht immer so umgesetzt wurde, wie es wünschenswert wäre.

 

Prozessgestaltung

Es bietet sich also an, möglichst frühzeitig im Vorfeld des Verhandlungsprozesses und des Prozesses zum Austausch von Informationen Beratung hinzuziehen.

Ebenso ist bei der Abfassung von begleitenden Dokumenten, wie beispielsweise einer Absichtserklärung (auch Letter of Intent genannt), Vorsicht geboten. Auch wenn diese Verträge vermeintlich rechtlich von untergeordneter Bedeutung sind, können auch diese bereits rechtliche Bindungswirkungen entfalten, über die sich die Vertragsparteien nicht immer vollständig bewusst sind.

Sobald dann Einigkeit über die wesentlichen Punkte, insbesondere den Kaufpreis und die Haftungsregelungen, gefunden ist, kommt es auf eine möglichst genaue und sorgfältige Formulierung des Kaufvertrages an, der die Interessen beider Parteien angemessen widerspiegelt.

Gerade bei Unternehmenskaufverträgen haben sich viele englische Begriffe und spezielle Vertragsstrukturen eingebürgert, die nicht immer aus sich heraus in ihrer vollen Tragweite verständlich sind.

Insbesondere bei der Kaufpreisgestaltung ist Vorsicht geboten. So ist es aus Sicht des Verkäufers wünschenswert, den Kaufpreis möglichst frühzeitig nach Abschluss oder gar bei Abschluss des Vertrages zu erhalten und variable Kaufpreisbestandteile, die in die Zukunft verlagert sind, zu vermeiden. Der Käufer möchte gegebenenfalls aber den Kaufpreis an die zukünftige Performance des Unternehmens knüpfen.

Der Verkäufer hat meist das Interesse, möglichst vollständig aus der Haftung für spätere Vorgänge entlassen zu werden, die das Unternehmen betreffen, wie beispielsweise Steuerforderungen oder laufende Rechtstreitigkeiten gegen das Unternehmen. Der Käufer möchte jedoch eine gewisse Sicherheit dafür haben, dass der wirtschaftliche Wert seiner Investition auch nach Übergabe des Unternehmens erhalten bleibt. Hier sind klare und transparente Regelungen für die Haftung des Verkäufers im Rahmen von Garantieerklärungen und eine zeitliche und höhenmäßige Beschränkung der Haftung des Verkäufers oftmals hilfreich, um die Interessen der Parteien gegeneinander auszugleichen.

 

Aktivitäten nach der Übergabe

In einigen Fällen bedarf eine solche Unternehmensübergabe auch einer staatlichen Genehmigung, wenn es beispielsweise um einen Zusammenschluss geht, der den Kartellbehörden anzuzeigen ist oder der aus anderen Gründen einer behördlichen Genehmigung bedarf.

Schließlich kann es im Rahmen der Unternehmensübergabe auch zu einem Betriebsübergang kommen, der die entsprechende Begleitung aus arbeitsrechtlicher Sicht erfordert, hier ist zum Beispiel eine fristgemäße Information des Betriebsrats und der Belehrung der Mitarbeiter zu bedenken.

Bei der Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte, der Planung und Durchführung einer solchen Unternehmensübergabe und der Gestaltung von Verträgen sowie die Begleitung von Vertragsverhandlungen kann die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt helfen, Fehler und wirtschaftlich nachteilige Gestaltungen zu vermeiden.

Für Rückfragen steht Ihnen BETTE WESTENBERGER BRINK Rechtsanwälte PartGmbB hier gerne zur Verfügung.

 

Almut Diederichsen
Rechtsanwältin/Partnerin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht