Die Außerordentliche Wirtschaftshilfe – eine weitere Corona-Unterstützung

Die am 28. Oktober 2020 von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bedeuten eine erneute wirtschaftliche Belastung für viele Unternehmen. Die Betriebe, die von den daraus resultierenden temporären Schließungen im November betroffen sind, trifft es besonders schwer.

Um genau diese Unternehmen zu unterstützen, hat die Bundesregierung die außerordentliche Wirtschaftshilfe verabschiedet.

Insgesamt ist dafür ein Volumen von bis zu 10 Milliarden Euro vorgesehen.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen antragsberechtigt, deren Geschäftsbetrieb im November 2020 wegen der Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt ist.

Dabei wird zwischen direkt betroffenen und indirekt betroffenen Unternehmen unterschieden.

Direkt betroffene Unternehmen sind solche, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Auch Hotels zählen zu den direkt betroffenen Unternehmen und sind somit antragsberechtigt.

Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Antragsberechtigt sind hier alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Wie hoch liegen die Förderbeträge?

Pro Woche der Schließung werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Die Obergrenze beträgt dabei eine Millionen Euro.

Andere staatliche Leistungen, die das Unternehmen im November 2020 zur Unterstützung während der Corona-Krise bezieht, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet. Hierunter fallen vor allem die Überbrückungshilfe oder das Kurzzeitarbeitsgeld.

Zugunsten der Unternehmen werden Umsätze, die im November 2020 trotz der Schließungsanordnung erzielt werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.

Für Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Speisen, die im November 2019 im Restaurant verzehrt wurden, begrenzt. Somit betrifft dies die Umsätze, die im Vergleichszeitraum 2019 dem vollen Umsatzsteuersatz unterlagen. Folglich erhält das Gastgewerbe zunächst etwas weniger Förderung als andere Branchen. Allerdings erfolgt im Gegenzug keine Kürzung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Umsätze, die im November 2020 mit dem Außerhausverkauf bzw. Lieferdiensten erzielt werden.

Wie verläuft der Förderungsprozess?

Anträge können voraussichtlich ab Ende November 2020 über die bundesweit geltende Antragsplattform der Überbrückungshilfe durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden.

Die Auszahlung soll als einmalige Kostenpauschale über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Hinweis:

Für Unternehmen, welche die außerordentliche Wirtschaftshilfe nicht beantragen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird aktuell die Überbrückungshilfe weiterentwickelt.

Sobald die Bundesregierung genauere Details zur dritten Phase der Überbrückungshilfe bekannt gibt, werden wir Sie auf unserer Homepage darüber informieren.

 

Gerne unterstützen wir Sie hinsichtlich der außerordentlichen Wirtschaftshilfe und stellen Ihnen einen Kontakt zu einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer her. Sprechen Sie uns gerne über unser Kontaktformular an!

Details können Sie hier nachlesen.