Wie geht es mit der Insolvenzantragspflicht weiter?

Noch immer ist kein Ende der Corona-Pandemie in Sicht und viele Unternehmen stehen vor ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten. Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist ein Unternehmen normalerweise dazu verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, welcher nicht selten in einer Zerschlagung des Unternehmens endet.

Um die wirtschaftlichen Folgen einzudämmen und Insolvenzen zu vermeiden, hat der Bundestag am 28. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie verkündet, welches rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz beinhaltet vorübergehende Erleichterungen im Insolvenzrecht. Unter anderem ist die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht und die Aussicht auf eine Sanierung besteht.

Durch die vorübergehende Aussetzung der Antragspflicht soll Unternehmen ausreichend Zeit gegeben werden, staatliche Hilfen zu beantragen und eine Sanierungslösung für ihre wirtschaftliche Zwangslage zu finden.

Nach Ablauf der Aussetzungsfrist besteht nach § 15a InsO für insolvenzreife Unternehmen wiederum die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Um dies zu vermeiden, werden überschuldete oder illiquide Unternehmen spätestens Ende September oder zum Ende einer diskutierten Fristverlängerung eine positive Fortführungsprognose vorweisen müssen.

Auch die Finanzierungsgeber, vornehmlich die Kreditinstitute, werden die Expertise eines fachkundigen Dritten einfordern, um zumindest eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Aussage zur Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten, bevor sie weitere liquide Mittel zur Verfügung stellen.

Zahlungsunfähige Unternehmen sollten deshalb die Zeichen der Zeit rechtzeitig erkennen, um in einer Fortführungsprognose oder einem Sanierungsgutachten nach IDW S6 aufzuzeigen, wie sie ihre wirtschaftlichen Probleme beseitigen können. In beiden Fällen sind Unternehmen gut beraten, sich einen fachkundigen Berater an ihre Seite zu holen.

Justizministerin Lambrecht hat nun vorgeschlagen, die Frist für Unternehmen, welche pandemiebedingt überschuldet oder illiquide sind, bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Die Union befürwortet diesen Vorschlag, sieht allerdings eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2020 vorerst als ausreichend an.

Ob und in welchem Ausmaß das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die im COVInsAG enthaltene Verordnungsermächtigung zur Verlängerung der Aussetzungsfrist nutzt, wird voraussichtlich in den nächsten Wochen entschieden.

Noch entbindet die Neuregelung Geschäftsführer von ihrer Insolvenzantragspflicht. Allerdings sollten Unternehmen bereits jetzt die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine drohende Insolvenzverschleppung und deren rechtliche Folgen für die Geschäftsführung zu vermeiden.

Gerne helfen wir Ihnen in dieser schwierigen Zeit und unterstützen Sie bei der Erstellung einer BGH-konformen Fortführungsprognose oder eines Sanierungskonzepts nach IDW S6. Vorgeschaltet stellen wir in einem Quick Check die Notwendigkeit eines solchen fest.

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