Die Corona-Überbrückung im Überblick

Seit dem 1. Juli 2020 befinden wir uns mitten in der Umsetzung des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Ob es die neue Kaffeemaschine für zu Hause ist oder der Drucker fürs Büro, aktuell zahlen wir nur 16 bzw. 5 Prozent Umsatzsteuer. Aber diese Hilfe ist nur ein Teil des Konjunkturpakets.

Gerade in den letzten Monaten hatten kleine und mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige und Freiberufler hohe Umsatzeinbußen. Um die Betroffenen zu unterstützen, wurde die Corona-Überbrückungshilfe verabschiedet. Wer sich für die Förderung qualifiziert und wie hoch der Förderbetrag ist, haben wir Ihnen kurz zusammengestellt:

 

1. Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, wenn ihre Umsatzeinbrüche in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 zusammengenommen mindestens 60 Prozent betragen.

Hierbei sind nur die konkreten Umsatzeinbrüche dieser beiden Monate relevant. Alle Verluste der Folgemonaten werden bei der Bestimmung der Höhe des Förderbetrags berücksichtigt, nicht aber bei der Frage nach der Antragsberechtigung. Des Weiteren muss das Unternehmen vor dem 01. November 2019 gegründet worden sein.

Nicht antragsberechtigt sind:

    • Selbstständige im Nebenerwerb
    • Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben
    • Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben

 

2. Wie hoch liegen die Förderbeträge?

Die Corona-Überbrückungshilfe kann maximal für drei Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Förderung pro Monat beträgt:

    • 3.000 EUR für Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte,
    • 5.000 EUR für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten,
    • 50.000 EUR für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Die Berechnung der Förderhöhe wird für jeden Monat einzeln vorgenommen, wobei die folgende Staffelung vorgesehen ist:

    • Bei 70 Prozent Umsatzrückgang werden 80% der Fixkosten erstattet.
    • Zwischen 50 Prozent und 70 Prozent Umsatzrückgang werden 50 Prozent der Fixkosten erstattet.
    • Zwischen 40 Prozent und 50 Prozent Umsatzrückgang werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet.

Hinsichtlich der Definition der Fixkosten insbesondere der Berücksichtigung der Personalkosten

 

3. Wie verläuft der Förderungsprozess?

Der Förderantrag kann ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Dieser muss sich auf der bundesweit geltenden Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren. Daraufhin kann der Antrag, mit den Angaben zum Antragssteller sowie die Höhe der Umsatzeinbußen und erstattungsfähigen Fixkosten hochgeladen werden.

Auf der Basis der eingereichten Angaben wird die Corona-Überbrückungshilfe für die gesamten drei Monate ausgezahlt. Im Nachgang erfolgt eine Schlussabrechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallene Fixkosten.

Zu beachten ist, dass die Antragsfrist am 31. August 2020 endet.

 

4. Überbrückungshilfe / Soforthilfe und steuerliche Behandlung

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.

In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen.

 

Gerne unterstützen wir Sie hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe und stellen Ihnen einen Kontakt zu einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer her. Sprechen Sie uns an!

Details können Sie nachlesen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de