WIBank unterstützt Sanierungsgutachten

Kommt nun die große Insolvenzwelle oder kommt sie nicht. Nicht nur Finanzierungsgeber fragen sich dieser Tage, wie es nun weiter geht.

Der Bundesrat hat nun einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen. Diese Verlängerung soll allerdings nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Wer zahlungsunfähig ist, muss dies auch jetzt schon prüfen.

Im Gegensatz zu zahlungsunfähigen Unternehmen besteht bei überschuldeten Unternehmen noch die Möglichkeit, eine Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Oft geht dies aber auch mit der Beantragung zusätzlicher Mittel einher und dies können Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Auflagen oft nicht ohne die Expertise eines sachkundigen Dritten. Auch hierfür können Unternehmen Unterstützung bekommen:

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bietet das Programm „Förderung von Sanierungsgutachten gemäß IDW S6“ in Form eines Zuschusses an. Die Förderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020 und verläuft im Rahmen einer Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW).

IDW S6

Die Abkürzung IDW S6 bedeutet „Institut der Wirtschaftsprüfer – Standard 6“ und beschreibt die Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte, welche der aktuellen Rechtsprechung entsprechen. Das Gutachten soll aufzeigen, ob sich ein in der Krise befindliches Unternehmen langfristig erfolgreich saniert werden kann. Die Sanierungskonzepte müssen laut dem Bundesgerichtshof von unvoreingenommenen Fachmännern erstellt werden.

Was wird gefördert?

Der Förderumfang wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Er umfasst 50 Prozent der Ausgaben des Gutachtens. Die maximale Förderung beträgt jedoch 10.000,00 €. Folgende Punkte sind von der Förderung ausgeschlossen:

    • Nachfinanzierungen bereits vorliegender Gutachten,
    • Gutachten, die sich nicht auf Grund der Coronakrise befinden,
    • Gutachten, die vor dem 13. März. 2020 von der Hausbank gefordert wurden oder
    • Gutachten, deren Erstellung vor der Antragsstellung beauftragt wurden.

Es gelten bestimmte Bestimmungen, um den Zuschuss aus dem Förderprogramm zu erhalten.

Antragsberechtigung

Alle Unternehmen und Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind und deren Hausbanken ein Sanierungsgutachten gemäß IDW S6 fordern, sind berechtig einen Antrag zu stellen. Das Gutachten muss nach dem 13. März 2020 von der Hausbank angefordert sein. Nicht antragsberechtigt sind diejenigen, die einer früheren Beihilfenrückforderung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung eines Sanierungsgutachtens besteht nicht.

Antragsverfahren

Der Antrag zur Förderung ist bei der WIBank einzureichen und beinhaltet folgende Punkte:

    • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular mit Bestätigung der Hausbank
    • Formlose Aufstellung bisher erhaltener Zuwendungen im Rahmen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“
    • Handelsregisterauszug – bei Freiberuflern ist die Anmeldung vom Finanzamt ausreichend
    • Nachweis der Zeichnungsberechtigung
    • Angebot für das Sanierungsgutachten
    • Die Hausbank muss auf dem Formular die Anforderung eines Sanierungskonzeptes gemäß IDW S6 bestätigen.

Die Entscheidung zur Förderung der WIBank wird auf Grundlagen der eingereichten Dokumente beschlossen. Die Auszahlungen erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises, des erstellten Gutachtens und der Rechnungen. Die Zahlung wird in einem Beitrag geleistet, da Zwischenauszahlungen nicht möglich sind.

Gerne helfen wir Ihnen in dieser schwierigen Zeit und unterstützen Sie bei der Erstellung eines Sanierungskonzepts nach IDW S6.

Weitere Details finden Sie hier.