Verlängerung und Erweiterung der Corona-Überbrückungshilfe

Während der ursprünglich geplanten Laufzeit haben lediglich 38.600 Firmen die Corona-Überbrückungshilfe beantragt. Somit kam bisher bei den gefährdeten Unternehmen nur ein Prozent der insgesamt vorgesehenen 24,6 Milliarden Euro an.

Als Grund für die geringe Nachfrage sehen Kritiker zu strenge Antragsvoraussetzungen. Die bisherige Überbrückungshilfe war nur für Unternehmen zugänglich, die bereits im April und Mai 2020 einen hohen Umsatzrückgang belegen konnten. Allerdings zeigen sich die coronabedingten Umsatzeinbrüche in vielen Branchen erst zeitverzögert, also jetzt.

Daher hat der Koalitionsausschluss nun beschlossen, die Laufzeit der Überbrückungshilfe bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern, den Zugang zum Programm zu vereinfachen und die Förderung auszuweiten. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

 

Die Änderungen und Erweiterungen:

Grundsätzlich sind weiterhin alle kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Solo-Selbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt.
Um den Zugang zur Überbrückungshilfe zu erleichtern, wurden folgende Änderungen an dem Programm vorgenommen:

Etablierung einer flexiblen Eintrittsschwelle

Künftig sind Unternehmen antragsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten verzeichnet haben. Auch antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatzeinbrüche in den Monaten April bis August 2020 im Vergleich zu den Monaten April bis
August 2019 im Durchschnitt mindestens 30 Prozent betragen.

Erhöhung der Fördersätze

Wie zuvor wird die Berechnung der Förderhöhe für jeden Monat einzeln vorgenommen. Dabei ist die folgende Staffelung vorgesehen:

    • Bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
    • Zwischen 50 Prozent und 70 Prozent Umsatzrückgang werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet.
    • Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.

Weitere Änderungen:
    • Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro wurden ersatzlos gestrichen.
    • Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
    • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Zudem dürfen neben den bisherigen Ansprechpartnern seit dem 10. August 2020 auch Rechtsanwälte die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beantragen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können.

Gerne unterstützen wir Sie hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe und stellen Ihnen einen Kontakt zu einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer her. Sprechen Sie uns an!

Details können Sie hier nachlesen.