Neue Überbrückungshilfen – Wie geht es weiter?

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung beinhaltet auch die sogenannten Überbrückungshilfen. Dahinter versteckt sich das Nachfolgeprogramm für die Ende Mai ausgelaufene Soforthilfe. Für die Überbrückungshilfen sind 25 Milliarden Euro vorgesehen, die aus den Soforthilfe-Mitteln stammen, die nicht ausgeschöpft wurden. Für die Soforthilfe waren bis zu 50 Milliarden Euro angesetzt. Ausgezahlt wurden aber nur knapp 13 Milliarden Euro.

 
 

Wer soll gefördert werden? 

Solo-Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen können die Überbrückungshilfen beantragen, also auch Online-Händler. Nach derzeitigem Stand sollen auch Unternehmen die Überbrückungshilfe erhalten können, die bereits die Soforthilfe bekommen haben. Das Design des Zuschussprogramms ist nach Aussage der Bundesregierung speziell auf besonders betroffene Branchen zugeschnitten, wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, Gastronomie, Reisebüros, Sportvereine oder die Veranstaltungsbranche. 

 

Auch größere Unternehmen können die Überbrückungshilfe beantragen

Bei der Überbrückungshilfe wird es sich um ein neues, eigenes Programm handeln, welches auch andere Bedingungen für die Antragsberechtigung vorgibt. Es können dieses Mal auch Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten in den Genuss der Förderung kommen.

 

Neue Förderbedingungen: 60 Prozent Umsatzrückgang

Beschlossen werden sollen die Überbrückungshilfen Ende Juni in der Kalenderwoche 26 durch Bundestag und Bundesrat. Daher sind aktuell noch nicht alle Details bekannt. Fest steht jedoch, dass es mehr Bedingungen für eine Antragsberechtigung gibt, als es bei der Soforthilfe der Fall war. Voraussetzungen sollen sein: 

  • Ein Corona-bedingter Umsatzrückgang in April und Mai 2020 um mind. 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum und fortdauernde Umsatzrückgänge von Juni bis August 2020 um mind. 50 Prozent
  • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum heranzuziehen
  • Geltend gemachte Umsatzrückgänge und Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen

Pauschale Bewilligungen von Anträgen wie es bei der Soforthilfe oft der Fall war, sind nicht mehr vorgesehen. Lob für die neuen Bedingungen kommt von den Bundesländern. So freut sich die Vorsitzende der Wirtschaftsministerkonferenz, die Bremer Wirtschaftssenatorin Kristina Vogt (Die Linke), dass dem Wunsch der Länder nach einem möglichst unkomplizierten Verfahren mit geringem Aufwand für die Landesbehörden nachgekommen werde, indem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in das Antragsverfahren miteinbezogen werden. 

 

Wie viel Geld wird an die Unternehmen ausgeschüttet? 

Das neue Programm sieht vor, dass bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei mind. 50 Prozent Umsatzrückgang und bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang erstattet werden. Die maximal möglichen Erstattungsbeträge richten sich dabei wie bei den Soforthilfen nach der Zahl der Beschäftigten: 

  • Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: max. 9.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: max. 15.000 Euro
  • Größere Unternehmen (eine Begrenzung ist bisher nicht bekannt): max. 150.000 Euro
  • Förderungszeitraum: Juni bis August 2020

Ob es noch weitere Abstufungen geben wird, ist derzeit noch nicht bekannt. 

 

Wann, wo und wie kann man den Antrag stellen? 

Das ist derzeit noch nicht bekannt. Voraussichtlich werden die Antragsverfahren wie bei den Soforthilfen über die Bundesländer laufen.

Treten Sie gerne über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung.