Änderungen in der Insolvenzantragspflicht
– Nun ist klar, wie es weiter geht

Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wurde im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Folglich müssen Unternehmen, welche zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Insolvenzordnung (InsO) sind, d.h. wenn eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ab dem 01. Oktober 2020 wieder einen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt insbesondere für Geschäftsführer einer GmbH.

Insolvenzantrag noch im September stellen?

Dabei ist zu beachten, dass ein Insolvenzantrag bereits in den letzten Tagen im September zu stellen ist, wenn keine Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Der Bundesrat hat nun einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen. Diese Verlängerung soll allerdings nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn im Gegensatz zu zahlungsunfähigen Unternehmen besteht bei überschuldeten Unternehmen noch die Möglichkeit, eine Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Dazu erarbeiten wir mit Ihnen eine Lösung

Sowohl die Kreditgeber als auch die Unternehmen selbst haben nun Klarheit und sind aufgefordert zu handeln. Durch eine positive Fortführungsprognose kann die Insolvenzantragspflicht verhindert werden. Allerdings sollte das Konzept rechtzeitig erstellt und nicht bis zum Jahresende gewartet werden. Dabei sollte im Zweifel zunächst eine überschlägige Betrachtung durch einen neutralen Dritten vorgenommen werden.

Wir bewerten in einem Quick Check die wichtigsten Bereiche des Unternehmens und bieten sowohl Unternehmen als auch Kreditgebern hiermit einen Überblick über die aktuelle Situation des Unternehmens. Anschließend unterstützen wir, falls erforderlich, bei der Erstellung einer BGH-konformen Fortführungsprognose oder eines Sanierungskonzepts nach IDW S6.

Den Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts finden Sie hier.