Änderungsvorschläge des BDU zum Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz

Seit dem 18. September 2020 liegt der Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vor. Der Entwurf umfasst neben zahlreichen Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) auch die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG).

Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen bereits zum 01. Januar 2021 eingeführt werden, um den von der COVID-Pandemie betroffenen Unternehmen eine verbesserte Chance auf eine außerinsolvenzliche Sanierung zu bieten.

Der Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung des Bundesverbands Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. (BDU) begrüßt den neuen Gesetzesentwurf, unterbreitet allerdings für das weitere Gesetzgebungsverfahren die nachfolgenden Verbesserungsvorschläge.

Die neu eingeführten Haftungsregelungen gehen zu weit

Gemäß § 2 StaRUG haftet der Geschäftsführer der juristischen Person, wenn er bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht die Interessen der Gesamtheit aller Gläubiger wahrt. Auch bei der Restrukturierung sind gemäß § 32 StaRUG die Interessen sämtlicher Gläubiger zu berücksichtigen.

Aus Sicht des Fachverbandes führt diese weitgehende Haftung zu Interessenkollisionen zwischen Gesellschaftern und Gläubigern. Primär hat die Geschäftsführung die Interessen der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter zu berücksichtigen, welche in der Regel nicht mit denen der Gläubiger übereinstimmen.

Daher empfiehlt der BDU, die Haftung der Geschäftsführung gegenüber den Gläubigern auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen zu beschränken.

Gläubiger sollen auf Vorkasse umstellen dürfen

 § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit Gläubiger von der Vorleistungspflicht, wenn ihr Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Durch § 44 StaRUG wird diese Regelung ausgeschlossen. Hiernach müssen die Gläubiger weiterhin liefern, auch wenn sie mit einem Forderungsausfall zu rechnen haben.

Der Fachverband bringt an, dass Gläubiger selbst im vorläufigen Insolvenzverfahren auf Vorkasse umstellen dürfen und zeigt Unverständnis für den Ausschluss dieses Rechts.

Laut BDU sollte § 44 StaRUG um eine Vorschrift ergänzt werden, die den Ausschluss von § 321 BGB ausdrücklich untersagt.

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde kostet zu viel wertvolle Zeit

Gemäß § 70 StaRUG kann jeder Planbetroffene gegen den Beschluss, durch den der Restrukturierungsplan bestätigt wird, eine sofortige Beschwerde einreichen. Das Gericht ordnet dann eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde an, wenn die Nachteile für den Gläubiger die Vorteile des sofortigen Planvollzugs übersteigen.

Die sanierende Wirkung des Plans bleibt somit bis auf Weiteres aus. Der Fachverband befürchtet, dass durch den verstärkten Gebrauch der sofortigen Beschwerde die eilbedürftige Umsetzung der Restrukturierungspläne verhindert wird.

Folglich empfiehlt der BDU, die aufschiebende Wirkung aus § 70 StaRUG herauszunehmen.

Durch die Wahl des richtigen Sanierungsgutachters Zeit sparen

Die Bestätigung des Restrukturierungsplans obliegt gemäß §§ 64 ff. StaRUG den Gerichten. Unter bestimmten Umständen, welche in § 67 StaRUG aufgeführt sind, ist diese Bestätigung zu versagen. Nach der Einführung des neuen Gesetzes wird es für viele Richter zunächst sicherlich schwierig sein, diese komplexen betriebswirtschaftlichen Umstände zu beurteilen.

Der Fachverband erwartet, dass die Richter daher einen Sanierungsgutachter zur Beurteilung des Restrukturierungsplans bestellen. Die daraus resultierende Verzögerung des Prozesses gefährdet wiederum den Erfolg der Restrukturierung.

Um den Zeitaufwand zu minimieren empfiehlt der BDU, den begleitenden Sanierungsberater als Restrukturierungsbeauftragten aufzuführen. Dieser nimmt im Restrukturierungsprozess ohnehin die Rolle eines neutralen Mediators ein und ist mit der Situation des Unternehmens bestens vertraut.

Einschränkungen bezüglich des Insolvenzverwalters

Durch das SanInsFoG soll § 56 InsO dahingehend ergänzt werden, dass der Restrukturierungs- oder Sanierungsbeauftragte nur mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann.

Der Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung befürchtet hier eine Interessenkollision, da die Vergütung eines Insolvenzverwalters bei komplexeren Sanierungen in der Regel höher ist als die eines Restrukturierungsbeauftragten. Solche Überlegungen können bereits im Vorhinein das Vertrauen aller Beteiligten schädigen.

Deshalb schlägt der BDU vor, dass der Restrukturierungs- oder Sanierungsbeauftragte ausdrücklich als zukünftiger Insolvenzverwalter ausgeschlossen wird.

 

Den Download der Stellungnahme des Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung finden Sie hier.